Satzung der DIKA e.V. - Augsburg


§1       Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat den Namen Kulturvereinigung Augsburg DIKA (Deutsch-italienischer Kulturaustausch  / Scambio culturale italo-tedesco) und seinen Sitz in Augsburg, Kobelweg 1.

§2       Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Kulturaustausches zwischen Deutschen und Italienern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


  • Konversationstreffen

  • Sprachkurse

  • Studienreisen

  • Vorträge und ähnliche Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3       Finanzielle Mittel des Vereins

Der Verein bezieht seine finanziellen Mittel aus den Mitgliedsbeiträgen sowie aus Einnahmen seiner verschiedenen Tätigkeiten. Der Verein kann außerdem Beiträge von denen aufnehmen, die seine Aktivitäten unterstützen oder verstärken wollen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sie haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.

§4       Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§5       Eintritt und Austritt

Wer dem Verein beitreten will, muss sich durch ein ordentliches Mitglied bei der Vorstandschaft, schriftlich mit genauer Angabe der Anschrift, vorschlagen lassen. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der Austritt eines Mitglieds kann am Ende eines Geschäftsjahres (Vereinsjahr) erfolgen.

Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit einem ganzen Jahresbeitrag im Rückstand ist und nach wiederholter schriftlicher Aufforderung keine Zahlung leistet. Es verliert alle Rechte an den Verein und kann nur nach Erfüllung seiner früheren Verbindlichkeiten wieder zur Aufnahme vorgeschlagen werden.

§6       Vorstandschaft

An der Spitze des Vereins steht eine Vorstandschaft, bestehend aus:


  1. einem Vorsitzenden

  2. einem Stellvertreter

  3. einem Schriftführer

  4. einem Kassenwart

  5. einem Beisitzer

Die Wahl erfolgt in turnusgemäßem Wahlgang in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren. Die einfache Mehrheit entscheidet. Wählbar ist jedes Mitglied und jedes Mitglied ist wahlberechtigt.

Der Vorsitzende muss von der Versammlung in einem Wahlgang gewählt werden, die übrigen Vorstandsmitglieder in einem weiteren Wahlgang.

Die Verteilung der einzelnen Ämter erfolgt innerhalb der Vorstandschaft. Die Vorstandschaft kann weitere Beisitzer wählen, die für andere Tätigkeiten im Verein zuständig sind.

§7       Rechte und Pflichten der Vorstandschaft

Nach innen hat die Vorstandschaft über alle Vereinsangelegenheiten zu beraten, soweit zuständig zu beschließen, die Aufnahme neuer Mitglieder zu beraten, sowie die Rechnungsführung zu überwachen. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Innerhalb der Vorstandschaft obliegt dem Vorsitzenden die Berufung derselben und die Leitung der Verhandlungen, ferner der Vorsitz in den Mitgliederversammlungen, den Hauptversammlungen und an den Vereinsabenden.

Der Kassenwart hat über seine Tätigkeit der Vorstandschaft und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Nach Schluss des Vereinsjahres hat er der Hauptversammlung eine ordnungsgemäße, mit Belegen versehene Jahresrechnung vorzulegen und den Haushaltsplan aufzustellen.

Der Schriftführer hat den Schriftwechsel des Vereins zu erledigen, die Einladungen zu den Mitglieder- und Hauptversammlungen rechtzeitig zu veranlassen, in den Sitzungen Bericht zu führen und den Posteinlauf entgegenzunehmen.

Zur Vertretung des Vorsitzenden ist (ausgenommen Vertretungen im Sinne des §6) in erster Linie dessen Stellvertreter und im Falle dessen Verhinderung jedes andere Mitglied der Vorstandschaft berechtigt und verpflichtet.

§8       Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, sich an allen Angelegenheiten des Vereins durch Antragstellung. Aussprache und Abstimmung zu beteiligen. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich der Anordnung des Vorstandes, soweit dieser in den Grenzen der Zuständigkeit handelt, zu fügen und die beschlussmäßig festgesetzten Beiträge zu leisten.

Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§9       Zusammenkünfte

„Konversationsabende des Vereins“ finden jeden Dienstag statt.

Die Vorstandschaft wird die Außerordentliche Mitgliederversammlung mit genauer Tagesordnung 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntgeben.

§10     Hauptversammlung

Eine Hauptversammlung hat jährlich einmal, und zwar spätestens zwei Monate nach Schluss des Vereinsjahres stattzufinden.

Die ordentliche Hauptversammlung ist bestimmt durch folgende Punkte:


  1. Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr

  2. Bericht des Kassenwartes

  3. Bericht der Kassenrevisoren

  4. Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  7. Erledigung von Anträgen

  8. Entlastung der Vorstandschaft

  9. Vorstellung neuer Kandidaten

  10. Vornahme der Vorstandswahlen und Wahl von Kassenrevisoren im Turnus von 2 Jahren.

Die Einladung hierzu muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher erfolgen.

Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen; die Teilnehmer sind namentlich aufzuführen.

In der Niederschrift sind außerdem die gestellten Anträge, das Ergebnis der Abstimmung sowie der Verlauf der Versammlung anzuführen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer sowie von dem Vorsitzenden der betreffenden Versammlung zu unterzeichnen.

„Außerordentliche“ Mitgliederversammlungen werden von der Vorstandschaft nach Bedarf einberufen, außerdem auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds, wenn der Antrag mindestens von 10 Mitgliedern unterzeichnet ist.

 „Ordentliche“ Mitgliedsversammlungen sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Die Einladungen sollen rechtzeitig erfolgen.

 §11     Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§12     Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung alljährlich festgesetzt.

Der Beitrag ist fällig am Anfang des Vereinsjahres, spätestens vor der Hauptversammlung.

Für Familienangehörige von Mitgliedern ohne eigenes Einkommen wird der Beitrag auf die Hälfte ermäßigt.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 26,- EUR, für Studenten 15,- EUR.

§13     Die Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung erfolgen, sofern 4/5 der Mitglieder dafür stimmen. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung bestimmen kann.

Alle in der vorliegenden Satzung nicht vorgesehenen Fälle werden nach dem bürgerlichen Gesetzbuch behandelt.

§14     Schlussbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die STADT AUGSBURG, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.